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   OLG Köln, 23.08.2011 - III-2 Ws 519/11   

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https://dejure.org/2011,21462
OLG Köln, 23.08.2011 - III-2 Ws 519/11 (https://dejure.org/2011,21462)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2011 - III-2 Ws 519/11 (https://dejure.org/2011,21462)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. August 2011 - III-2 Ws 519/11 (https://dejure.org/2011,21462)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 03.06.2019 - 1 VAs 38/19

    Insolvenzantrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 2 StPO ; Rechtsweg;

    Und schließlich folgt auch aus der in diesem Zusammenhang in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 18/9525, S. 50) zustimmend zitierten älteren Rechtsprechung zur erforderlichen Identität zwischen der Tat, die Bezugsobjekts des Arrestes war, und der Tat, wegen der ein Verletzter die vorrangige Befriedigung nach § 111g StPO a.F. begehrt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 - III-2 Ws 269/15 - OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011 - III-2 Ws 519/11 -, jew. zit. n. juris) nicht notwendig, dass dieser im Grundsatz auch vom Senat für erforderlich erachtete Zusammenhang im Einzelfall nicht auch dann bejaht werden kann, wenn lediglich die vorgenannten Mindestfeststellungen zu einer zu Lasten verschiedener Verletzter begangenen Tatserie möglich sind.
  • OLG Köln, 25.04.2014 - 2 Ws 229/14

    Keine Arrestvollziehung bezüglich erlangter Werte aus eingestellten Tatteilakten

    Insoweit ist das Verfahren beendet und die Verhängung von darauf bezogenen Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren nicht möglich (zu vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 111 i, Rdn. 3 m.w.N.: Senat Beschluss vom 23.08.2011 - 2 Ws 519/11 -).

    Ob die Verfahrenseinstellung auf § 154 StPO beruht - so in dem vom Senat mit Beschluss vom 23.08.2011 - 2 Ws 519/11 - entschiedenen Fall - oder auf § 154a Abs. 2 StPO wie vorliegend, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.

  • LG Krefeld, 21.09.2015 - 21 Qs 138/15

    Beschlagnahme eines KFZ zur Sicherung eines Anspruches; Beendigung der

    Dies muss auch bei einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gelten (vgl. zu einer Einstellung nach § 154 StPO: OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2011, 2 Ws 519/11; KG, Beschluss vom 15.01.2010, 3 Ws 6/10).
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